Ein Forward-Darlehen ist ein Darlehen, das in die Zukunft hinein abgeschlossen und auch erst dann tatsächlich ausgezahlt wird. Es wird vielfach dann für eine Immobilienfinanzierung genutzt, wenn die so genannte erste Hypothek ausgelaufen, also fällig ist. Wenn der dann verbleibende Restbetrag des Immobiliendarlehens nicht in einer Summe getilgt werden kann, wird eine Anschlussfinanzierung notwendig. Wesentliche Faktoren sind, wie zu Anfang auch, die Zinshöhe und die Laufzeit der Anschlussfinanzierung. Und je nachdem, wie günstig der aktuelle Zinssatz für Immobiliendarlehen ist, möchte der Darlehensnehmer gerne auf der sicheren Seite sein. Er schließt, praktisch im Vorhinein, ein Forward-Darlehen ab, in dem die zukünftige Zinshöhe für die vereinbarte neue Laufzeit festgeschrieben wird.
Davon profitieren Darlehensgeber und Darlehensnehmer. Das Kreditinstitut kennt seinen Kreditnehmer und dessen Bonität. Durch ein Forward-Darlehen kann es seinen Kunden für weitere Jahre binden und an dem Darlehen verdienen. Der Darlehensnehmer seinerseits kann sich für die nächsten Jahre einen günstigen Zinssatz sichern. Dadurch vermeidet er das Risiko von steigenden Zinsen und der damit verbundenen steigenden finanziellen Belastung. Und der Kreditgeber letztendlich lässt sich das Forward-Darlehen mit einem prozentualen Zinsaufschlag bezahlen.
Für den Darlehensnehmer stellt sich bei einem Forward-Darlehen immer die Frage nach der Zeitdauer, nach der ‚Forward-Zeit‘. Er kann vieles richtig, oder vieles falsch machen. Denn langfristige Entwicklungen des Zinssatzes kann niemand einschätzen. Die Zinsen können sich nach oben, aber auch nach unten entwickeln. Und hinzu kommt auch noch der Zinsaufschlag. Je länger der Zeitraum ist, umso mehr summiert sich auf. Diese Ausgabe muss mit der eingesparten Zinszahlung gegengerechnet werden, sofern das im Detail möglich ist.
Wenn sich der Kreditnehmer für ein Forward-Darlehen entscheidet und den Vertrag abschließt, muss er es auch in Anspruch nehmen. Er kann nicht einseitig vom Vertrag zurücktreten, sondern den Vertrag nur einvernehmlich mit dem Kreditinstitut aufheben. Das wird aber nicht ohne Kosten vonstattengehen, bis hin zu einer dann fälligen Nichtabnahmeentschädigung.